Unfallschaden und Werkstattreparatur sind KEINE untrennbare Einheit: Wussten Sie, dass sich etwa 75 % aller Unfallopfer beim unabhängigen Gutachterbüro S DRIVE den Unfallschaden auszahlen lassen?
Wie selbstverständlich denken die meisten Unfallgeschädigten an eine Reparatur des Autos in einer Kfz-Werkstatt, doch das ist nur eine unter vielen Optionen in puncto Schadenersatzanspruch. Es gibt nach einem unverschuldeten Unfall weder einen Zwang, noch einen Automatismus für eine Reparatur des Autos. Gerade bei einem älteren Fahrzeug liegt es nahe, sich den Unfallschaden auszahlen zu lassen und das Geld anderweitig zu nutzen.
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Fiktiv wird hier konkret: Mit S DRIVE haben Ihre Rechte bei der Schadensregulierung Vorfahrt!
Sie als Geschädigter finden hier ganz konkrete Antworten über Ihre Optionen nach einem unverschuldeten Verkehrsunfall. Nutzen Sie Praxistipps vom Experten und Erfahrungen, um die Möglichkeit der Auszahlung eines Unfallschadens zu prüfen. Nehmen Sie bei Fragen zu Ihrem Unfallschaden und der möglichen Auszahlung jederzeit Kontakt mit Kfz Gutachter S DRIVE auf!
Unfallschaden auszahlen lassen: Vorgehensweise (idealerweise mit einem Kfz-Sachverständigen)
Formal ist die fristgerechte Schadensmeldung durch den Unfallverursacher die Basis für die anstehende Regulierung. Sie haben bei einem Haftpflichtschaden als Unfallopfer das Recht auf Kosten der gegnerischen Versicherung ein Schadensgutachten erstellen zu lassen. Bei Schäden unterhalb der Bagatellschadensgrenze von etwa 750 Euro, empfehlen wir Ihnen ein Bagatellschaden Gutachten oder einen Kostenvoranschlag fürs Auto. Mit dem erstellten Gutachten lässt sich die Schadenshöhe objektiv beziffern und vom gegnerischen Versicherer einfordern.
Sie müssen der Versicherung mitteilen, dass Sie sich den Unfallschaden auszahlen lassen wollen und keine Werkstattreparatur wünschen. Wenn Sie nach einem Unfall die Experten von Gutachter S DRIVE konsultieren, werden diese alle Optionen mit Ihnen besprechen und das Schadensmanagement komplett übernehmen. Sie können nach dem Schock des Unfalls durchatmen!
Nicht selten kürzen Versicherungen, wenn sich Geschädigte den Unfallschaden auszahlen lassen. Das sollte Sie nicht davon abhalten, an die Auszahlung des Unfallschadens zu denken. Auch für dieses Szenario sind Sie bei S DRIVE in besten Händen. Ein erfahrener Fachanwalt aus dem Netzwerk des Kfz-Sachverständigenbüros wird alle notwendigen Schritte umgehend einleiten.
Kurz & knapp: Unfallschaden auszahlen lassen (= fiktive Abrechnung)
- Sie müssen einen Schaden nach einem Unfall nicht zwangsläufig reparieren lassen.
- Mehr als 75 % der Geschädigten lassen sich den Unfallschaden auszahlen.
- Wenn Sie sich den Unfallschaden auszahlen lassen, wird die Mehrwertsteuer nicht als Schadensposition erstattet.
- Die Auszahlung des Unfallschadens ist nur auf Gutachtenbasis möglich (Ausnahme: Autoschaden unterhalb der Bagatellschadensgrenze).
- Sie können den Autoschaden auszahlen lassen und den Unfallwagen selbst reparieren, dürfen aber keinen Profit daraus schlagen (Schadensminderungspflicht).
Unfallschaden fiktiv abrechnen: Ist das ohne weiteres möglich?
Ja, das ist im Gegensatz zur konkreten Abrechnung (= Reparatur des Unfallwagens in einer Werkstatt) eine prüfenswerte Möglichkeit bei der Schadensabrechnung. Bei älteren Fahrzeugen und Blechschäden oder Beulen, die die Verkehrssicherheit nicht beeinträchtigen, erscheint es naheliegend, sich den Unfallschaden auszahlen zu lassen.
Autounfall auszahlen lassen: Der Experte spricht von fiktiver Abrechnung
Bei Kfz Gutachter S DRIVE können Sie sich nach einem Unfall an 5 bundesweiten Standorten unabhängig und kostenlos beraten lassen. Die Möglichkeit, sich den Unfallschaden auszahlen zu lassen, besteht eigentlich immer. Im Fachjargon heißt diese Vorgehensweise fiktive Abrechnung, weil ja keine Reparatur durchgeführt wird, sondern „nur“ ein bestimmter Geldbetrag für die erlittene Beschädigung fließt. Die Frage ist nur, ob das Auszahlen wirtschaftlich in Ihrem Schadensfall Sinn macht. Das wird Ihnen ein Experte mit Blick auf die Zahlen des Unfallgutachtens schnell vorrechnen können.
Unfallschaden auszahlen lassen ohne Reparatur: Voraussetzung
Eine wichtige Voraussetzung ist, dass Sie der Haftpflichtversicherung des Unfallverursachers die exakte Schadenssumme nachweisen. Ist der Haftpflichtschaden ein Bagatellschaden bis etwa 750 Euro reicht ein Kostenvoranschlag oder Kurzgutachten.
Bei einem größeren Schadensbild ist ein Sachverständigengutachten für die Schadensabwicklung notwendig. Schließlich muss der zu erstattende Schaden bzw. die Reparaturkosten beziffert werden. Bei einem neueren Fahrzeug ist es wichtig, dass die unfallbedingte merkantile Wertminderung als Schadensersatzposition ebenfalls berücksichtigt wird.
Unfallschaden auszahlen lassen: Erfahrungen bei S DRIVE
Nach einem Unfall können Sie sich bei S DRIVE auf die 24 Stunden-Hotline verlassen, sodass innerhalb von 60 Minuten Expertenhilfe noch am Unfallort nutzbar ist. Sie legen mit Ihrem Anruf das Schadensmanagement in sehr erfahrene und serviceorientierte Hände. Machen Sie sich bei Provenexpert selbst ein aussagekräftiges Bild mit authentischem Kundenfeedback.
100 % Zufriedenheit und Weiterempfehlung sprechen eine deutliche Sprache. Nach einem Unfall wissen Betroffene es sehr zu schätzen, dass schnelle Hilfe am Unfallort nutzbar ist und das notwendige Gutachten innerhalb von 24 Stunden erstellt werden kann.
Häufig gestellte Fragen: Hier finden Sie Antworten von Kfz-Experten
Das lässt sich pauschal nicht beantworten. Ein Blick auf die Zahlen des Unfallgutachtens (Schadenssumme) mit Expertenhilfe ist geboten. Bei älteren Fahrzeugen ist es oft sinnvoll, sich den Unfallschaden auszahlen zu lassen. Bei Neufahrzeugen sollten Sie die Zahlen genau begutachten!
Wenn Sie sich den Unfallschaden auszahlen lassen, wird Ihnen die Versicherung die Netto-Reparaturkosten laut Schadengutachten erstatten. Hinzu kommen weitere Schadensersatzpositionen wie Wertminderung, Ersatzfahrzeug, Nutzungsausfall, Heilungskosten und ggf. Schmerzensgeld. Bei einem Totalschaden erhalten Sie die Differenz aus Wiederbeschaffungswert und Restwert.
Nein, es besteht keine gesetzliche Verpflichtung zur konkreten Abrechnung bzw. Instandsetzung der Beschädigung. Als Unfallopfer können Sie immer die Option prüfen, sich den Unfallschaden auszahlen zu lassen. Den erhaltenen Geldbetrag können Sie für eine Reparatur in Eigenregie nutzen oder anderweitig darüber verfügen.
Wichtig! Unabhängige Berechnung der Schadenshöhe zur Wahrung Ihrer Interessen
Sie haben Post oder einen Anruf von der gegnerischen Versicherungsgesellschaft nach dem Unfall erhalten? Dieser Versicherer will ihren eigenen Gutachter schicken? Das können und sollten Sie als Geschädigter entschlossen ablehnen. Denn der gegnerische Sachverständige wird den Schaden sicher nicht zu Ihren Gunsten bewerten.
Setzen Sie mit S DRIVE auf Objektivität und Unabhängigkeit, um das komplette Schadensausmaß zu beziffern und alle denkbaren Schadensersatzpositionen einzufordern. Sie können sich vorstellen, dass die Versicherungsgesellschaft des Schädigers Sie nicht auf alle Ihre Möglichkeiten hinweisen wird. Ein unabhängiger und zertifizierter Gutachter hingegen schon – und das wird sich auszahlen! Das ist nicht weniger als seine tägliche Mission bei der Schadensregulierung.
Beispielrechnung bei einer Auszahlung des Unfallschadens
Nach einem unverschuldeten Unfall liegt das erforderliche Schadensgutachten schnell auf dem Tisch. Sie können dann entscheiden, welche Art der Abrechnung Sie in Anbetracht von Alter und Zustand des Fahrzeugs wählen wollen. Nehmen wir an, das Gutachten sieht folgende Positionen vor:
- Kosten für Reparatur: 500 Euro
- Wiederbeschaffungswert: 5.000 Euro
- Fahrzeugalter: 6 Jahre
- Laufleistung: 120.000 Kilometer
Es liegt kein Totalschaden vor, da die Reparaturkosten deutlich unterhalb des Wiederbeschaffungswertes liegen. Sie können also die Übernahme der Reparaturkosten von der Versicherung des Unfallgegners verlangen oder sich diese auszahlen lassen.
Handelt es sich nur um einen Blechschaden, der Sie nicht weiter stört, können Sie sich die Reparaturkosten in Höhe von 1.500 Euro auszahlen lassen. Mit Blick auf das Fahrzeugalter und die Laufleistung kommt der merkantile Minderwert eventuell nicht mehr in Betracht. Für die unfallbedingte Ausfallzeit können Sie eine Nutzungsausfallentschädigung einfordern, am besten mit der Hilfe eines Anwalts aus dem Netzwerk des Gutachters. Auch für dessen Kosten muss die Haftpflichtversicherung des Unfallgegners aufkommen.
Fachanwalt für Verkehrsrecht Michael Kuhagen
Was tun wenn die Versicherung
das Gutachten kürzt?
Welche Schadenspositionen besonders häufig gekürzt werden und wie Sie damit umgehen sollten, dass erfahren Sie hier:
Unfallschaden auszahlen lassen bei einem wirtschaftlichen Totalschaden
Die Diagnose wird im Schadensgutachten Totalschaden lauten, wenn die Reparaturkosten höher als der Wiederbeschaffungswert sind. In diesem Szenario greift automatisch eine fiktive Abrechnung auf Gutachtenbasis: Sie erhalten als Unfallgeschädigter die Differenz aus Wiederbeschaffungs- und Restwert.
Sie könnten mit der 130 Prozent Regel bei vorliegendem Integritätsinteresse einen Sonderweg wählen: Liegen die Reparaturkosten maximal 30 % über dem Wiederbeschaffungswert, kann eine Reparatur selbst bei einem Totalschaden mit der genannten Sonderregel möglich sein.
Musterbrief für die Versicherung: So können Sie sich den Unfallschaden auszahlen lassen
Falls Sie sich für diese Option entscheiden, müssen Sie der Versicherung mit einem formlosen Schreiben mitteilen, dass Sie sich den Unfallschaden laut erstelltem Gutachten auszahlen lassen wollen. Vergessen Sie nicht die Angabe Ihrer Bankverbindung und der Schadensnummer.
Warum selber Musterbrief abschicken, wenn Ihr Gutachter ALLES regelt?
Wenn Sie auf den ganzheitlichen Service beim Schadensmanagement mit S DRIVE für Ihre Sache setzen, werden Ihnen all diese Arbeiten abgenommen. Mit Ihrer Kontaktaufnahme sorgen Sie dafür, dass Sie weder viel Zeit noch Nerven für die Schadensabwicklung aufzubringen brauchen. Trotzdem haben Sie immer volle Kontrolle über alle Entscheidungen.
Mehrwertsteuer bei Unfallschaden: Mit diesen Abzügen müssen Sie rechnen
Ein Blick in Paragraf 249 des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB) zeigt den Umfang des Anspruchs in Ihrer Sache: Schadensersatz ist nur zu leisten, sofern er tatsächlich angefallen ist. Da bei der fiktiven Abrechnung keine Reparatur stattfindet, werden nur die Netto-Reparaturkosten laut Sachverständigengutachten erstattet. Die Mehrwertsteuer wird demnach nicht berücksichtigt, wenn Sie sich den Unfallschaden auszahlen lassen.
STOPP: Weitere Kürzungsversuche sollten Sie nicht hinnehmen!
Aus unserer täglichen Regulierungspraxis wissen wir, woran Versicherungen gerne den Rotstift anlegen und großzügig kürzen. Zu nennen sind vor allem die Stundenverrechnungssätze, die einen unmittelbaren Einfluss auf die Höhe der Reparaturkosten haben. Dasselbe gilt für UPE-Aufschläge, Verbringungskosten und den merkantilen Minderwert. Verbringungskosten fallen z. B. für Arbeiten in einer Lackiererei an, sofern die Werkstatt über keine verfügt.
Sollte in Ihrem Fall ein solcher Kürzungsversuch vorliegen, können Sie mit einem Fachanwalt entschieden dagegen vorgehen, denn es geht im Ihr Geld. In der Mehrheit der Fälle kommen Versicherungsgesellschaften mit ihrer Kürzungstaktik beim Schadenersatz nicht durch.
Unfallschaden auszahlen lassen: Mit dieser Dauer müssen Sie rechnen
Es ist verständlich, dass Sie das Geld schnellstmöglich auf Ihrem Konto gutgeschrieben haben möchten. Wenn Sie sich den Unfallschaden auszahlen lassen, wird der Betrag in etwa 4 bis 6 Wochen auf Ihrem Konto gutgeschrieben. Dieser Richtwert ist als Regelfall zu sehen.
Kommt es zu Verzögerungen, können Sie mit dem Netzwerk des Gutachterbüros Druck auf die Versicherung ausüben und die Auszahlung des Unfallschadens beschleunigen. Die Option der Klage steht als letztes Mittel zur Durchsetzung Ihrer Forderungen im Raum. Bei S DRIVE können Sie sich jederzeit auf den aktuellen Stand der Schadenregulierung bringen lassen!
Berechnungsmethode: Sind Zahlungen der Auto-Unfallversicherung Einkommen?
Oder anders gefragt: Wie wirkt sich die Option „Unfallschaden auszahlen lassen“ bei Hartz 4 aus? Handelt es sich um Einkommen oder Vermögen, das leistungsmindernd anzurechnen ist? Ein Blick in die gesetzliche Grundlage (§ 12 SGB II) bringt Klarheit bezüglich der anvisierten Auszahlung des Schadens. Dort ist unter Absatz 3 zu lesen, dass folgende Einnahmen NICHT als Einkommen zu werten sind:
- zweckbestimmte Einnahmen (was bei einem Unfallschaden klar der Fall ist)
- Entschädigungen wegen eines Schadens, der kein Vermögensschaden ist
Beide Kriterien treffen auf einen Unfallschaden zu, sodass die Auszahlung als Äquivalent zur Reparatur nicht angerechnet werden kann. Ohnehin dürfen sich Unfallgeschädigte mit Blick auf die Schadensminderungspflicht nicht bereichern. Das Unfallfahrzeug war auch vorher schon im erklärten (!) Besitz mit Blick auf den Bezug von Hartz IV. Insofern ist mit keinen leistungstechnischen Kürzungen zu rechnen. Sich den Unfallschaden auszahlen zu lassen kann nun wirklich nicht als Bereicherung in irgendeiner Form angesehen werden!
Unfallschaden auszahlen und die Nutzungsausfallentschädigung kassieren?
Bei der Gewährung der Nutzungsausfallentschädigung bei der fiktiven Abrechnung ist die Rechtsprechung nicht einheitlich. Grundsätzlich ist die Nutzungsausfallentschädigung aber mit der fiktiven Abrechnung zu vereinen, sofern Sie die Reparatur nachweisen können. Sprechen Sie einfach die Experten von S DRIVE an, denn wir können Ihnen einen Reparaturnachweise ausstellen.
Auszahlen lassen inkl. aller Schadenspositionen: Nicht ohne meinen Anwalt!
Ihre Chancen, Nutzungsausfall bei der fiktiven Abrechnung geltend zu machen, erhöhen sich mit einem Fachanwalt für Verkehrsrecht aus dem Gutachternetzwerk eindeutig! Eine wichtige Voraussetzung ist, dass der Zeitraum für die Nutzungsausfallentschädigung sich aus dem erstellten Schadensgutachten ableiten lassen muss.
Vollkaskoschaden auszahlen lassen: Geht das?
Die Darstellungen zur Möglichkeit, sich einen Unfallschaden auszahlen zu lassen, beziehen sich auf den Haftpflichtfall bzw. eigenes Unverschulden. Bei einem selbstverschuldeten Kaskoschaden übernehmen Versicherungen (Vollkasko und auch Teilkasko) die Reparaturkosten und zahlen diese nur in Ausnahmefällen nicht aus. Schauen Sie einfach in Ihrem Versicherungsvertrag nach, ob eine Auszahlung des Unfallschadens ausgeschlossen wird.
Sie sollten also einen Blick in Ihre Police werfen und prüfen, welche Optionen Sie bei einem Kaskoschaden für die Abrechnung mit der eigenen Versicherung haben (auch mit Blick auf die Höherstufung bzw. den Verlust der Schadenfreiheitsklasse).
Unfallschaden auszahlen lassen: Mit S DRIVE wird aus Theorie handlungsorientierte Regulierungspraxis!
3 von 4 Unfallgeschädigten entscheiden sich bei S DRIVE in Hamburg sowie an 5 weiteren Standorten in Deutschland dafür, sich den Unfallschaden auszahlen zu lassen. Ob das für Sie wirtschaftlich sinnvoll ist, können Sie schnell nach der Kontaktaufnahme nach dem Unfall klären. Ein erfahrener Gutachter unterstützt Sie binnen 60 Minuten bereits am Unfallort.
Nach 24 Stunden ist das Gutachten erstellt, um Schadensersatz einzufordern. Auf dieser Basis erfolgt ein umfassendes Schadensmanagement zur Wahrung all Ihrer finanziellen Interessen. Wir wünschen stets gute Fahrt!