Bagatellschaden Gutachten

Als Bagatellschaden bezeichnet man einen Schaden, der die Schadenshöhe von 750 Euro nicht überschreitet. Hierzu zählen zum Beispiel kleinere Lackkratzer oder Dellen am Fahrzeug.

Bei unverschuldeten Haftpflichtschäden, welche die Bagatellgrenze überschreiten, müssen Versicherungen sämtliche Kosten der Schadensregulierung übernehmen. Darunter fallen auch Gutachterkosten und die Kosten für einen Anwalt. Diese dürfen vom Geschädigten selbst und vor allem frei ausgewählt werden. Bei einem Bagatellschaden hingegen zahlt die Versicherung diese Kosten nicht!

Heutzutage steigen die Material- und Dienstleistungskosten zunehmend. Selbst die Kosten für die kleinsten Reparaturen übersteigen schnell die Bagatellgrenze von 750 Euro. Folglich ist bei der Unterscheidung zwischen einem Bagatellschaden und einem Unfallschaden im Grunde genommen die Schadenshöhe ausschlaggebend.

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Was bedeutet in einem Kaufvertrag unfallfrei? Wird ein Bagatellschaden als Unfallschaden gewertet?

Wenn ein Fahrzeug nach einem Unfall nachweislich nur einen Bagatellschaden aufweist, wird es nicht als Unfallwagen bezeichnet. Ob ein Fahrzeug als unfallfrei geführt wird oder nicht, ist sowohl für den Käufer als auch Verkäufer relevant. Ein Unfallwagen muss als solcher auch ausgewiesen werden. Falls ein Verkäufer dies im Kaufvertrag nicht anführt, hat der Käufer das Recht auf Rückerstattung des Kaufpreises. Wenn der Verkäufer im Kaufvertrag angibt: „Der Wagen hatte in der Zeit, in der er mein Eigentum war, keinen Unfallschaden„, dann muss dies auch den Tatsachen entsprechen. Andernfalls könnte es sich um Betrug handeln.

Um alle Zweifel auszuschließen und bei einem eventuellen späteren Verkauf auf der sicheren Seite zu sein, ist man mit einem Kfz-Gutachten garantiert abgesichert. Auch wenn es sich anscheinend nur um eine kleine Schramme, Delle oder Kratzer im Lack handelt. Die Gefahr, dass der Schaden kein Bagatellschaden ist und größer ausfällt, ist viel zu groß, um auf ein Gutachten zu verzichten.

Achtung: Für den Verkauf oder Kauf ist es immens wichtig, ob das Fahrzeug als unfallfrei bezeichnet werden darf oder nicht!

Kann ein Bagatellschaden eine kostspielige Reparatur nach sich ziehen?

Wenn sich im Nachhinein ein vermeintlicher Bagatellschaden als kein Bagatellschaden herausstellt, kann er sehr kostspielig werden. Dann allerdings auf Kosten des Geschädigten! In diesem Fall hält sich die Versicherung stur an den Kostenvoranschlag der Werkstatt und weist alle späteren Forderungen einfach ab. Egal wie klein der Unfallschaden auch erscheinen mag, mit einem Schadensgutachten oder Bagatellschaden Gutachten fahren Sie garantiert besser.

Ein unabhängiger Kfz-Sachverständiger dokumentiert die exakte Schadenshöhe. Hierbei wird fachmännisch überprüft, ob das Fahrzeug evtl. weitere Schäden aufweist. Falls es sich dabei doch um einen Bagatellschaden handelt, ist ein Kurzgutachten oftmals die beste Wahl. Die Kosten für ein Kurzgutachten sind vergleichbar mit den Kosten eines Kostenvoranschlags, einer Werkstatt. Viele Versicherungen übernehmen auch die Kosten für das Kurzgutachten. Mit einem Kurzgutachten bzw. Bagatellschaden Gutachten, gehen Sie auf Nummer sicher. Sie gehen dabei nicht das Risiko ein, dass Sie für kostspielige Reparaturen, aufgrund von Folgeschäden oder verborgener Schäden, aufkommen müssen.

Das ist einer der Hauptvorteile eines Kurzgutachtens. Allerdings gibt es auch andere wichtige Gründe, die für ein Gutachten oder eben ein Kurzgutachten sprechen. Letztlich weist ein Gutachten alle entschädigungspflichtigen Positionen auf. Diese werden in einem Kostenvoranschlag nicht ausgewiesen. Für den Geschädigten bedeutet dies, dass zustehende Ansprüche ignoriert werden und Entschädigungsleistungen ausfallen!

Außer der Wertminderung und dem Nutzungsausfall erfasst ein Bagatellschaden Gutachten einige weitere wichtige Positionen. Damit gehen Sie sicher, nicht auf etwaigen späteren Kosten, bezüglich des Schadens, sitzen zu bleiben.

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Bagatellschaden und Verkehrsunfallflucht – was sagt das Gesetzt zur Fahrerflucht?

Der Paragraph 142 im Strafgesetzbuch (StGB) besagt:

„Ein Unfallbeteiligter, der sich […] vom Unfallort entfernt, bevor er zugunsten der anderen Unfallbeteiligten und der Geschädigten die Feststellung seiner Person, seines Fahrzeugs und der Art seiner Beteiligung durch seine Anwesenheit und durch die Angabe, dass er an dem Unfall beteiligt ist, ermöglicht hat oder eine nach den Umständen angemessene Zeit gewartet hat, ohne dass jemand bereit war, die Feststellungen zu treffen, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.“

Daraus geht eindeutig hervor, dass man sich als Unfallbeteiligter nicht ohne weiteres vom Unfallort entfernen darf! Manche mögen sich nun fragen: „Gilt das auch, wenn es zu keinem sichtbaren Schaden gekommen ist?“ Natürlich gilt das auch dann! Man müsste sich vollkommen sicher sein, dass es wirklich zu  keinen Schaden gekommen ist. Doch, als Laie ist man kaum in der Lage zweifelsfrei zu erkennen, ob ein Schaden entstanden ist oder nicht.

Ein Bagatellschaden Gutachten von S DRIVE bringt Licht ins Dunkel!

Nur ein Kfz-Gutachten bzw. Bagatellschaden Gutachten, von einem qualifizierten Fachmann, kann bezeugen ob ein Schaden besteht. Ein scheinbar ohne Schaden verlaufender Unfall, kann sich leicht als Unfallschaden herausstellen. Denn im heutigen Fahrzeugbau kommen flexible Materialien zum Einsatz, die ihre ursprüngliche Form wieder einnehmen können. Somit müssen Unfallschäden von außen nicht unbedingt ersichtlich sein. Selbst bei einem größeren Aufprall nehmen diese Materialien teilweise ihre ursprüngliche Form wieder ein.

Mögliche Schäden, die z.B. hinter der Stoßstange liegen, kann ein Laie nicht erkennen. Diese können aber mitunter Reparaturkosten von mehreren Tausend Euro betragen. Daher ist es mehr als ratsam, immer eine angemessene Zeit am Unfallort zu verbringen und einen Kfz-Sachverständigen hinzuziehen, mindestens aber eine Meldung bei der Polizei, falls ein Geschädigter nicht aufzufinden ist. Als zertifizierte und unabhängig agierende Kfz-Gutachter in Hamburg und weiteren Städten, prüfen wir den vermeintlichen Bagatellschaden auf mögliche versteckte Schäden.

Wenn Schäden nicht rechtzeitig festgestellt werden, stellen sie sich in der Regel später als sehr kostspielig heraus. Ein unabhängiges Unfallgutachten bringt Licht ins Dunkel und spart Ihnen viel Geld und jede Menge Nerven.

Darum sollten Sie noch am Unfallort einen Gutachter kontaktieren und eine „angemessene“ Zeit warten!

Falls der Geschädigte nicht am Unfallort anzutreffen ist (z.B. beim Ein- oder Ausparken), sollte man eine „angemessene“ Zeit warten. Als „angemessene“ Zeit werden 30 Minuten (tagsüber) und 15 Minuten (nachts) betrachtet. Ein Zettel mit den Kontaktdaten an der Windschutzscheibe schützt nicht vor der Beschuldigung „Fahrerflucht“ begangen zu haben.

Nach einem Unfall sollte man sicherheitshalber einen Gutachter und die Polizei rufen. Das gilt selbst bei einem Unfall, bei dem es anscheinend zu keinem Schaden gekommen ist. Denn viel zu oft stellt sich ein Bagatellschaden im Nachhinein als größerer Unfallschaden heraus.

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Wichtig: Kein Schuldeingeständnis am Unfallort unterschreiben!

Auch wenn Sie selbst der Ansicht sind, dass Sie den Unfall verursacht haben, sollten Sie keinesfalls die Schuld zugeben. Nachdem es gekracht hat ist kaum jemand in der Lage, eine richtige Einschätzung der Situation zu treffen.

Das gilt für jeden Unfall, ganz gleich wie hoch der Schaden auch sein mag und wie laut es gekracht hat. Ein Verkehrsunfall, ja sogar ein kleiner Parkplatzrempler wirkt sich auf die Beurteilungskraft der Betroffenen aus. Insbesondere wenn man selbst glaubt, dass man den Unfall verursacht hat. Dann kommt es zu einem Schuldgefühl, woraus leicht Fehleinschätzungen ergehen. In so einem Fall unterschreibt man voreilig ein Schuldeingeständnis, das sich später als sehr nachteilig auswirken kann. Ein Schuldeingeständnis kann sich innerhalb der Schadensregulierung sehr unvorteilhaft auswirken. Unter Umständen besteht immer auch die Möglichkeit, dass der Unfallgegner die Schuld trägt oder zumindest eine Teilschuld besteht.

Hier gilt: Vorsicht ist besser als Nachsicht! Auch bei der Schuldfrage und dem Schuldeingeständnis nach einem Unfall ist Vorsicht geboten.

Eine Auto Schramme beim Ausparken ist keinesfalls auf die leichte Schulter nehmen!

Wie bereits erwähnt sind selbst kleine Kratzer und Schrammen mit hohen Risiken verbunden. Diese können später sehr teuer werden! Darüber hinaus kann man sich wegen Nichtbeachtung von Vorschriften mitunter strafbar machen. Es kann sich dabei um einen vermeintlichen Bagatellschaden handeln, um Fahrerflucht oder gar vorsätzlichen Betrug.

Zum Tatbestand der Fahrerflucht kann es auch nach einem einfachen Parkplatzrempler kommen. Das kann Sie ein Bußgeld, ein Fahrverbot, Punkte in Flensburg und unter Umständen auch Ihren Versicherungsschutz kosten. Auch die Versicherung kann bei Fahrerflucht die Zahlung verweigern.

Einen Zettel mit seiner Telefonnummer zu hinterlassen genügt da nicht! Auch hier gilt: Unwissenheit schütz vor Strafe nicht!

Vorsicht, beim Kauf eines Gebrauchtwagens lauern große Gefahren!

Beim Kauf eines Gebrauchtwagens sollte man sich an Tatsachen halten. Mit anderen Worten: mündliche Versprechungen, dass sich das Auto in einem Top-Zustand befindet und keine Schäden hat sind hier bedeutungslos. Für eventuelle spätere berechtigte Forderungen ist ein schriftlich verfasster Kaufvertrag rechtlich bindend! Dass in Deutschland ein Unfallwagen als unfallfrei verkauft bzw. gekauft wird, ist keinesfalls eine Seltenheit. Erst bei einer späteren Überprüfung, stellt sich oft heraus, dass es sich doch um einen Unfallwagen handelt.

Nach der gesetzlichen Definition wird ein Wagen schnell als Unfallwagen eingestuft. Nur bei einem Bagatellschaden handelt es sich um keinen offenbarungspflichtigen Unfallschaden. Ein von Verkäufern, insbesondere Händlern, gerne verwendeter Vermerk (Klausel) im Kaufvertrag ist „Gekauft wie gesehen“. Wie wirkt sich dieser Vermerk auf den Haftungsausschluss aus?

Der Haftungsausschluss hängt von der Formulierung im Kaufvertrag ab!

Kommt im Kaufvertrag diese Formulierung vor, kann man gegebenenfalls vom Kaufvertrag zurücktreten. Ein solcher Fall tritt dann ein, wenn nach dem Kauf größere Mängel festgestellt werden. Bei der Klausel „Gekauft wie gesehen“ ist ein Haftungsausschluss nur für offensichtliche Mängel gegeben. Doch für andere Mängel, die man als Laie nicht erkennen kann hat diese Klausel keine Wirkung. Die Rechte aus einem Vertrag ergeben sich grundsätzlich aus seiner Formulierung.

Als Verkäufer wiederum sollten Sie bei privaten Kaufverträgen auf die Formulierung „Unter Ausschluss jeglicher Sachmängelhaftung“ achten. Dieser Ausschluss gilt nicht für Schadenersatzansprüche aus grob fahrlässiger bzw. vorsätzlicher Verletzung der Pflichten eines Verkäufers, sowie daraus resultierender Verletzung von Leben, Körper und Gesundheit.

Bevor man sein, ehrlich und mühsam, verdientes Geld für ein Fahrzeug ausgibt, sollte man über den tatsächlichen Wert des Autos Bescheid wissen. Deshalb ist bei einem Autokauf mehr als empfehlenswert, sich mit einem Kfz-Sachverständigen zu „bewaffnen“. Ein von S DRIVE erstelltes Wertgutachten lässt keine Fragen offen. Mit uns gehen Sie auf Nummer sicher, sowohl beim Kauf als auch Verkauf eines Fahrzeugs. Mit einem Kfz-Gutachten von S DRIVE wissen Sie immer woran Sie sind.

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Unser Kfz-Gutachten dokumentiert den tatsächlichen Wert!

S DRIVE erstellt bei kleineren Schäden (Bagatellschäden) als Alternative zum Kostenvoranschlag auch ein Kurzgutachten. Je nach Bedarf kann dies auch zu einem umfassenden Kfz-Gutachten erweitert werden. Mit einem Kfz-Gutachten von S DRIVE, gehen Sie kein Risiko ein. Egal um welchen Schaden es sich handeln mag, vom Bagatellschaden bis hin zum Totalschaden. S DRIVE dokumentiert den tatsächlichen Schaden ganz genau. Unsere Kfz-Sachverständigen ermitteln sämtlichen Forderungen gegenüber der Versicherung.

Ist die Versicherung verpflichtet auch die Gutachterkosten zu bezahlen?

Nach einem Unfall erstellt ein qualifizierter Kfz-Sachverständiger ein Schadensgutachten für den Geschädigten. Aus diesem Kfz-Gutachten ergehen alle entschädigungspflichtigen Ansprüche an die gegnerische Versicherung. Dazu gehören auch die Gutachterkosten, für den Gutachter Ihrer Wahl. Egal ob Totalschaden eines Fahrzeugs oder vermeintlicher Bagatellschaden, die gegnerische Versicherung übernimmt auch die Gutachterkosten.

Bei einem unverschuldeten Verkehrsunfall haben Sie als Geschädigter eine Vielzahl an Rechten. Sie haben das Recht die Schadensregulierung durch den Kfz-Gutachter der gegnerischen Versicherung zu verweigern. Ebenfalls können Sie die von der Versicherung empfohlene Werkstatt ablehnen.

Ob es sich bei Ihnen tatsächlich um einen Bagatellschaden handelt, prüfen wir gerne für Sie an Ort und Stelle.

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